§1 Name und Sitz

Unter der Bezeichnung „Organisten- und Chorleiterverein Kanton Schwyz“ besteht im Kanton Schwyz ein Verein im Sinne der Art. 60 ff.  ZGB mit Sitz am jeweiligen Wohnort der Präsidentin oder des Präsidenten.

 

§2 Zweck und Aufgabe

Der auf ökumenischer Basis stehende Verein hat folgende Ziele:

a) Förderung und Pflege einer dem Sinn und Geist der Liturgie verpflichteten Kirchenmusik.

b) Die Vertretung der Interessen der Kirchenmusiker gegenüber Behörden, anderen Gremien, der Öffentlichkeit und den Medien.

c) Kontakte zu verwandten Organisationen und Verbänden.

d) Pflege von Kollegialität und des Erfahrungsaustausches unter den Mitgliedern.

e) Organisation von Bildungs- und Orgelreisen, Vorträgen und Kursen. Unterstützung von - und Hinweise auf Kurse von zweckverwandten Organisationen und Institutionen.

g) Gezielte Förderung des Nachwuchses und Unterstützung der Aus- und Weiterbildung der Mitglieder.

h) Herausgabe von eigenen Informationsbroschüren.

i) Eventuell Herausgabe von Notenmaterial oder Kompositionsaufträgen/Studienaufträgen in Zusammenarbeit mit anderen zweckverwandten Organisationen und Institutionen.

j) Beratung von Geistlichen, Gemeindeleitern und Kirchenpflegen in allen Belangen der Kirchenmusik.

k) Hilfestellung bei Neubesetzungen von Stellen, Einstufung der verschiedenen Diplome und Fähigkeitsausweise.

l) Beratung der Mitglieder, Geistlichen und Kirchenpflegen in Konfliktsituationen.

m) Dokumentation der Orgellandschaft des Kantons Schwyz.

n) Beratung bei Revisionen, Renovationen, Restaurationen, Umbau und Anschaffungen von Instrumenten. 

 

§3 Mitgliedschaft

Als Mitglieder können Personen aufgenommen werden, welche als Kirchenmusiker/ als Kirchenmusikerin, (beispielsweise  Organisten, Organistinnen, Chorleiter, Chorleiterinnen, Vorsänger, Vorsängerinnen, Kantoren, Kantorinnen) an christlichen Kirchen im Kanton Schwyz angestellt oder tätig sind.  Die Mitgliedschaft steht auch weiteren interessierten natürlichen und juristischen Personen offen, die den Vereinszweck unterstützen wollen.

Es werden zwei Mitgliederkategorien unterschieden:

Kategorie A: Einzelmitglieder mit einem Jahresbeitrag der von der GV festgelegt wird.

Kategorie B: Kollektivmitglieder mit einem Jahresbeitrag der von der GV festgelegt wird.

Aufnahmegesuche sind an die Präsidentin/den Präsidenten zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich.  Das Austrittsschreiben ist an die Präsidentin/den Präsidenten zu richten.  Ein Mitglied kann jederzeit aus wichtigen Gründen aus dem Verein ausgeschlossen werden.  Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Generalversammlung weiterziehen.

Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod des Mitgliedes.

Mit dem Austritt oder Ausschluss erlischt jeglicher Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

§4 Organisation

Organe des Vereines sind:

a) die Generalversammlung

b) der Vorstand

c) die Rechnungsprüfungskommission

Die Generalversammlung findet alle Jahre statt, gewöhnlich am kantonalen Feiertag am 19.  März, St. Josef. Ort und Zeit werden vom Vorstand bestimmt. Die Einladung hat mindestens 2 Wochen vorher zu erfolgen.  Eine Vertretung des Kirchenmusikverbandes des Kantons Schwyz und des Kirchenmusikverbandes Bistum Chur wird zu dieser Generalversammlung ebenfalls eingeladen.

Folgende Geschäfte sind der Generalversammlung vorbehalten:

a) Protokollgenehmigung

b) Rechnungsabnahme

c) Entgegennahme des Jahresberichtes der Präsidentin bzw. des Präsidenten.

d) Wahlen:

1. Wahl des Vorstandes (5 Mitglieder)

2. Wahl der Präsidentin bzw. des Präsidenten

3. Wahl der Rechnungsprüfungskommission (2 Mitglieder)

e) Statutenrevision

f) Festsetzung der Mitgliederbeiträge

g) Anträge

h) Anregungen und Verschiedenes

Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit absolutem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin bzw. der Präsident.

Der Vorstand vertritt den Verein nach innen und aussen und sorgt für die Handhabung der Statuten und für die Ausführung der an der Generalversammlung gefassten Beschlüsse. Der Vorstand ist im übrigen für sämtliche Aufgaben zuständig, welche nicht durch das Gesetz oder diese Statuten einem anderen Organ übertragen worden sind. Der Vorstand wählt unter sich die Ressorts Kassier/Kassierin (zugleich Vizepräsidium), Aktuar/Aktuarin. Der Präsident/die Präsidentin hat mit dem Kassier/Kassierin oder Aktuar/Aktuarin zusammen die rechtsverbindliche Unterschrift zu zweien. Der Vorstand kann den Präsidenten des Kirchenmusikverbandes des Kantons Schwyz zu seinen Sitzungen einladen.

Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Präsidentin/Präsident und Aktuar/Aktuarin stehen in geraden Jahren, die anderen Vorstandsmitglieder in den ungeraden Jahren zur Wahl.

 

§5 Finanzen und Haftung

Die Erträge der Vereinskasse bestehen aus:

a) Jahresbeiträge der Mitglieder A und Mitglieder B

b) Zuwendungen, Geschenken usw.

c) Zinsen des Vereinsvermögens

Der Aufwand der Vereinskasse besteht aus:

a) Beiträge an Aus- und Weiterbildungskurse

b) Die laufenden Ausgaben für andere Vereinszwecke

c) Fahrtentschädigungen und Sitzungsgelder des Vorstandes

Mitglieder unter 20 Jahren, Ehrenmitglieder und der Vorstand geniessen die Freimitgliedschaft.

Für die allfälligen Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

§6 Ehrungen

Mitglieder, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§7 Auflösung des Vereines

Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von 2/3 der an einer ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung anwesenden Mitglieder. Bei einer Auflösung entscheidet die letzte Generalversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens.

 

§8 Inkrafttreten der Statuten

Diese Statuten treten durch Annahme der Generalversammlung vom 19. März 1999 in Biberbrugg sofort in Kraft. Damit sind die Statuten vom 3. Juni 1944 aufgehoben.

 

Biberbrugg, den 19. März 1999 die Präsidentin der Aktuar